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Vertretungsberechtigt
in Deutschland: |
Vertretungsberechtigt in Deutschland: Jörg Burtscheidt, Laurent Curutchet |
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Unternehmen: |
lastminute.de (lastminute.com GmbH)
Barthstraße 26
80339 München
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Webadresse: |
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Mail: |
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Handelsregistereintrag: |
Amtsgericht München HRB 127850 |
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NachweisID: |
100010 |
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Gültigkeit: |
GÜLTIG |
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Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens bei Online-Buchungen
Eine echte Alternative zum gerichtlichen Prozess
Die Anrufung eines Gerichts ist nicht der einzige und nicht immer der vernünftigste Weg für einen Reisenden, »Gerechtigkeit« zu finden. Die außergerichtliche Streitschlichtung ist eine interessante und kostengünstige Alternative. Sie kann zwar nicht garantieren, dass es zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung kommt; sie beinhaltet aber eine große Chance, dass es dazu kommt. Im Übrigen hat ein Reisender, der mit einem Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden ist, noch die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts.
Das Bestreben der VIR-Mitgliedsunternehmen war und ist es, ihren Kunden einen unabhängigen Mittler (»Schlichter«) zur Verfügung zu stellen, der immer dann angerufen werden kann, wenn die Parteien selbst die Meinungsverschiedenheit selbst nicht beilegen können. Der Schlichter soll dann die Beschwerde objektiv betrachten und einen Vorschlag unterbreiten, wie eine Meinungsverschiedenheit einvernehmlich und zur Zufriedenheit beider Parteien gelöst werden kann.
Vorteile für den Kunden
Der Kunde profitiert von einem fachlich kompetenten Rat durch einen unabhängigen Juristen ohne Kosten in einer Zeit, die wesentlich kürzer als ein Gerichtsverfahren ist.
Wann kann die Reiseschiedsstelle angerufen werden?
Deutsche oder europäische Reisende können sich an die Reise-schiedsstelle wenden,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Reise muss »online« (z. B. im Internet) gebucht worden sein.
- Der Vertragspartner muss ein Mitgliedsunternehmen des VIR sein oder
ein Online Unternehmen, das die Reiseschiedsstelle anerkannt hat
(siehe Website www.reiseschiedstelle.de/Angeschlossene-Unternehmen)
- Beide Parteien müssen zuvor vergeblich versucht haben die
Meinungsverschieden-heit selbst gütlich beizulegen.
- Beide Parteien wollen die Angelegenheit außergerichtlich regeln.
- Die Ansprüche des Reisenden dürfen noch nicht verjährt sein.
- Gegenstand der Meinungsverschiedenheit muss eine tatsächliche oder
vermeintliche Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Online-Buchung
der Reise sein.
Weitere Informationen www.reiseschiedstelle.de |